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Haushalts-/Betriebshilfe

 

Haushalts-/Betriebshilfe (für landwirtschaftliche Betriebe und private Haushalte)

 

Familienservice (Haushaltshilfe)

Grundsätzliches: Wenn Sie sich in einer familären Notsituation befinden z.B.

  • wenn bei der Schwangerschaft Risiken auftreten oder nach der Entbindung
  • aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls den Haushalt nicht weiterführen können
  • ein Klinikaufenthalt bevorsteht oder Sie an einer Kur oder Reha-Maßnahme teilnehmen
  • aufgrund von seelischer oder körperlicher Erschöpfung Entlastung benötigen
  • eine frühzeitige Entlassung aus dem Krankenhaus ansteht und mindestens ein Kind unter 12/14 Jahren im Haushalt zu betreuen ist

Haushaltshilfeübernimmt Ihre Krankenkasse in der Regel die Kosten für eine Familienhelferin. Umfang und Leistungen sind von Kasse zu Kasse verschieden, dies sollte daher vor Einsatzbeginn abgeklärt werden. Wir helfen Ihnen gerne weiter und werden Ihnen in diesen Tagen zur Seite stehen. Unsere Einsatzkräfte, Familienpflegerinnen, Dorfhelferinnen und Hauswirtschafterinnen mit einer fundierten mehrjährigen, staatlich anerkannten Fachausbildung, werden auf Ihre individuellen Bedürfnisse eingehen. Wir übernehmen Einsätze im gesamten westlichen Teil des Bodenseekreises, sowie bis Pfullendorf und Messkirch. Wir arbeiten natürlich eng mit anderen Einsatzstellen zusammen. Eine Mitgliedschaft im Maschinenring ist nicht notwendig

 Betriebsshilfe

Der Betriebshilfeeinsatz ist als vorübergehende Hilfe im Notfall gedacht. Die Einsatzkraft hat daher Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs unerlässlich sind, zu erledigen.

Kostenübernahme durch die SVLFG.

Einsätze, die von der Sozialversicherung nicht oder unvollständig bzw. nicht mehr finanziert werden, können nach vorheriger Rücksprache mit Geldern des Landes Baden-Württemberg bezuschusst werden. Der Einsatzbetrieb/-haushalt hat dabei, einen Eigenanteil von 20% zu tragen.

Voraussetzungen hierfür sind:

  • Ausfall der weiblichen oder männlichen Hauptarbeitskraft infolge Unfall, Krankheit, Tod, Erholungsbedürftigkeit, Meisterfortbildung.
  • Die Aufgaben der ausgefallenen Hauptarbeitskraft können nicht von betriebseigenen Arbeitskräften übernommen werden.
  • Die maximale Arbeitszeit der Einsatzkraft lehnt sich an die in der Regel von der LSV zuvor genehmigten Einsatzstunden an (maximal jedoch 40 Std./Woche).
  • Die Einsätze müssen vor Beginn vom Amt für Landwirtschaft genehmigt werden.
  • Die positiven Einkünfte der letzten 3 gültigen Einkomensteurbescheide dürfen jeweils nicht mehr als 40.00 € betragen.
  • Der Antragssteller darf auf gar keinen Fall Rente beziehen